3.2 Nach Aufhebung der Sistierung wurde dem Beklagten Frist zur Klageantwort angesetzt. Da eine solche ausblieb, setzte das Gericht eine Nachfrist an mit dem Hinweis, das Gericht treffe nach unbenutzter Frist einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, andernfalls die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen würden (vgl. Art. 147 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 223 Abs. 2 ZPO). Erst nach Ablauf der Nachfrist - und damit verspätet - gelangte der Beklagte ans Gericht mit dem Ersuchen, die Frist zur Einreichung einer Klageantwort bis am 10. Juni 2020 zu erstrecken, da er an der Eingabe bislang krankheitsbedingt verhindert gewesen sei.