4 2.3 Nachdem die Klägerin die - ihres Erachtens zu Unrecht erfolgten - Zahlungen an den Beklagten in der Höhe von Fr. 34'785.65 bemerkt hatte, forderte sie diesen Betrag vom Beklagten mit Schreiben vom 21. August 2018 zurück (KBact. 3). Da eine Reaktion seinerseits ausblieb, hielt sie den Beklagten mit Mahnungen zur Rückzahlung an (KB-act. 4). Weder nahm der Beklagte Stellung hierzu, noch leistete er der Zahlungsaufforderung resp. Mahnung Folge. Mit ihrem Vorgehen ist die Klägerin der Pflicht, vor Klageeinreichung ein Vorverfahren durchzuführen (§ 68 Abs. 1 VRP) genügend nachgekommen.