2.1 Mit ihrer Klage vom 14. Juni 2019 fordert die Klägerin an den Beklagten zu Unrecht bezahlte Leistungen im Zusammenhang mit einer Lidocain-Behandlung zurück. Mithin handelt es sich um eine Streitigkeit zwischen Versicherer und Leistungserbringer gemäss Art. 89 Abs. 1 KVG. 2.2 Der Leistungserbringer mit Facharzttitel Allgemeine Innere Medizin verfügte im Zeitpunkt der Erbringung der strittigen Leistungen (Oktober 2012 bis April 2014; vgl. Urteil Kantonsgericht D.________ 5V 19 34 vom 6.1.2020 Erw. 2) über eine Zulassung im Kanton Schwyz und eine Arztpraxis in E.________ (vgl. VGE III 2016 88 vom 23.11.2016; KB-act. 1). Mithin ist das Schiedsgericht des Kantons Schwyz zuständig.