Dies kommt auch in § 68 Abs. 2 VRP zum Ausdruck. Gemäss dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht dann, wenn eine Partei der Pflicht zur Durchführung des Vorverfahrens nicht nachkommt, darauf bei der Kostenauflage Rücksicht nehmen. Die Klägerin hat den Beklagten mehrfach zur Zahlung aufgefordert, ohne dass er reagiert hätte. Zudem ist sie nach dem Gesagten berechtigt, direkt beim Schiedsgericht Klage anzuheben.