Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 (Postaufgabe 10.5.2020) teilt der Beklagte dem Gericht mit, er sei längerfristig erkrankt und deswegen zur Klageantwort nicht in der Lage. Er beantrage eine Fristverlängerung bis einschliesslich 10. Juni 2020. Am 11. Mai 2020 erstreckte der verfahrensleitende Richter die Frist zur Klageantwort bis 10. Juni 2020. Dies unter dem Vorbehalt, dass die bereits versäumte Frist wiederhergestellt werden könne, worüber das Gericht erst nach Vorliegen der Begründung entscheiden werde. Auch wurden die Säumnisfolgen erneut angedroht (Art. 223 Abs. 2 ZPO).