2 Post übergeben worden sein (vgl. Art. 142 Abs. 3 Schweizerische Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272] vom 19.12.2008, Art. 143 Abs. 1 ZPO). D. Nachdem beim Gericht keine Klageantwort einging, wurde Dr.med. B.________ am 22. April 2020 eine letztmalige Nachfrist zur Einreichung einer Klageantwort bis 4. Mai 2020 angesetzt. Dies mit dem Hinweis, dass das Gericht nach unbenutzter Frist einen Endentscheid treffe, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, andernfalls die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen würden (Art. 223 Abs. 2 ZPO).