Die A.________ leistete den Kostenvorschuss am 6. März 2020. Noch vor Ablauf der Frist zur Klageantwort (24.3.2020) trat am 20. März 2020 die bundesrätliche Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 in Kraft (SR 173.110.4). Diese wirkte sich auch auf die Dr.med. B.________ angesetzte Frist aus, indem sie aufgrund des Fristenstillstandes erst am 19. April 2020 endete; mithin musste die Klageantwort spätestens am 20. April 2020 beim Gericht eingehen oder der schweizerischen