Am 28. Februar 2020 informierte die A.________ das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, das Kantonsgericht D.________ habe mit Urteil vom 6. Januar 2020 die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der A.________ vom 12. Dezember 2018 abgewiesen und es habe die Rechtskraft des Urteils bescheinigt. Aus Sicht der Klägerin könne die Verfahrenssistierung aufgehoben werden. C. Am 2. März 2020 verfügte der verfahrensleitende Richter die Aufhebung der Verfahrenssistierung. Dr.med. B.________ wurde zur Einreichung der Klageantwort Frist bis 24. März 2020 angesetzt, der A.________ zur Einzahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- Frist bis 16. März 2020.