2. Das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im Verfahren in Zusammenhang mit dem Einspracheentscheid der A.________ vom 12. Dezember 2018, derzeit hängig mit der Fallnummer 5V 19 34 vor dem Kantonsgericht des Kantons D.________, 3. Abteilung, zu sistieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. B. Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 sistierte der verfahrensleitende Richter das Verfahren V 2019 1 einstweilen, bis über den Einspracheentscheid der Klägerin vom 12. Dezember 2018 rechtskräftig entschieden sei.