{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-08-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2019-1_2020-08-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9c1f1e49a75b9076b4ad2f5bc130d1fd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2019-1_2020-08-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_1_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2ef3a5fb398cf211e109c2fdae9d79422c0341bacbbd8d067611a50ea0105a83c70882428111c059a7df9bfd3fd1f3dbdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2ef3a5fb398cf211e109c2fdae9d79422c0341bacbbd8d067611a50ea0105a83c70882428111c059a7df9bfd3fd1f3dbdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_1", "Checksum": "83fff2341eaf5f52f80ad4e9e33be3ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 2019 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 24.08.2020 V 2019 1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 24.08.2020 V 2019 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 24.08.2020 V 2019 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Rückforderungsanspruch im Zusammenhang mit Lidocainbehandlung) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:17:03", "Checksum": "8e2af4ad56f23d05fc8cd2e74d851e81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 24.08.2020 V 2019 1\nRegeste:\nSchiedsgericht (Rückforderungsanspruch im Zusammenhang mit Lidocainbehandlung) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n\n 11\ntonsgericht D.________ für die Klägerin keine Kostenübernahmepflicht zulasten\nder OKP für die vom Beklagten vorgenommenen Lidocain-Behandlungen in den\nJahren 2012 bis 2014 samt damit zusammenhängender Notfall-Inkonvenienz-\nPauschale.\n\n6.4.2 Die vorliegenden Akten enthalten keine Anhaltspunkte und es werden seitens des Beklagten keine Gründe geltend gemacht, dass nicht auf die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Würdigung sowie das Urteil des Kantonsgerichts D.________ abgestellt werden könnte. Steht aber (mit rechtskräftigem Urteil des Kantonsgerichts D.________) fest, dass mangels Zweckmässigkeit und\nWirtschaftlichkeit der vom Beklagten erbrachten Lidocain-Behandlungen für die\nKlägerin keine Kostenübernahmepflicht aus der OKP bestand, so ist erstellt, dass\ndie Rechnungen in der Höhe von Fr. 34'785.65 dem Beklagten zu Unrecht vergütet wurden und von der Klägerin zurückgefordert werden können. Mithin ist der\nBeklagte zur Rückerstattung verpflichtet.\n\n6.5 Die Klägerin fordert die Rückerstattung der zu Unrecht geleisteten Vergütung zuzüglich Zinsen von 5% seit dem 17. Oktober 2018 (vgl. Ingress Bst. A).\n\nGemäss bundesgerichtlicher Praxis ist - beim Fehlen einer tarifvertraglichen Verzugszinsregelung (eine solche wird von der Klägerin nicht geltend gemacht) - die\nAuferlegung von Verzugszinsen im Sozialversicherungsrecht sowie in schiedsgerichtlichen Forderungsstreitigkeiten nur ausnahmsweise und in Einzelfällen gerechtfertigt (für eine Verzugszinspflicht stellt weder Art. 26 ATSG noch Art. 104\nAbs. 1 OR eine Grundlage dar; BGE 139 V 82 Erw. 3). Eine Verzugszinspflicht\nwird in Fällen bejaht, bei denen das Rechtsempfinden in besonderer Weise\nberührt wird (Urteil EVGer K 4/06 vom 15.11.2006 Erw. 4.1). Dies ist namentlich\nder Fall, wenn einer Partei trölerisches, widerrechtliches oder schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist oder wenn sie das Verfahren unnötig verlängert und dadurch die Auszahlung von bereits anerkannten Ansprüchen verzögert (Urteil EVG\nK 4/06 vom 15.11.2006 Erw. 4.2).\n\nVorliegend stellte der Beklagte der Klägerin Rechnung für die Lidocain-\nBehandlungen. Die Klägerin verneinte eine Leistungspflicht im November 2015,\nbeglich die Rechnungen im August 2018 dann aber dennoch. Auf die hierauf erfolgte Rückforderung reagierte der Beklagte nicht. Die Leistungspflicht selbst war\nbis zum Urteil des Kantonsgerichts D.________ im Januar 2020 strittig. Damit\naber sind die Voraussetzungen, um von der grundsätzlichen Verzugszinslosigkeit\nim Einzelfall abzuweichen, nicht gegeben.\n\n6.6 Mit der Rückforderung macht die Klägerin schliesslich auch Mahnspesen in\nder Höhe von Fr. 30.-- geltend. Diese wurden dem Beklagten mit der 2. Mahnung\n12\nvom 16. November 2018 in Rechnung gestellt (vgl. KB-act. 4). Eine Begründung\nhierfür oder einen Hinweis auf eine Grundlage für die Geltendmachung von\nMahnspesen liefert die Klägerin nicht.\n\nDie Klägerin verkennt, dass Art. 45 ATSG den Grundsatz der Kostenlosigkeit des\nVerwaltungsverfahrens normiert, was ebenso im Verhältnis zwischen Sozialversicherer und Leistungserbringer gilt. Auch wenn in der Marginale von \"Kosten der\nAbklärung\" die Rede ist, so fallen neben den Abklärungskosten ebenso Verwaltungskosten oder Durchführungskosten darunter (vgl. Kieser, Kommentar ATSG,\n3. Auflage, Art. 45 N 5). Dementsprechend ist es gemäss Bundesgericht ausgeschlossen, mit einer Rückforderung gestützt auf Art. 56 Abs. 2 KVG auch Verwaltungskosten geltend zu machen (Urteil BGer 9C_258/2010 vom 30.11.2011 Erw.\n5.6 [SVR 2012 KV Nr. 10]). Mahnspesen sind dabei nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie können sowohl einzelgesetzlich oder - soweit hierzu Raum besteht - auch vertraglich zwischen den Parteien vorgesehen sein. Eine Grundlage\nfür Mahnspesen, wie sie das Krankenversicherungsrecht in Art. 105a KVV bei\nNichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen kennt, fehlt für die Rückerstattung von Honoraren nach Art. 56 Abs. 2 KVG. Eine vertragliche Grundlage\nmacht die Klägerin nicht geltend, weshalb auch offen bleiben kann, ob hierzu\nüberhaupt eine Grundlage bestünde. Damit aber fällt es ausser Betracht, neben\nder Rückforderung von bezahlten Honoraren auch Mahnspesen geltend zu machen.\n\n7.1 Was die Kosten für dieses Urteil anbelangt ist festzuhalten, dass Art. 89\nAbs. 5 KVG keine Kostenlosigkeit vorsieht, sondern vielmehr auf das kantonale\nRecht verweist (VGE V 2009 4 vom 2.6.2010 Erw. 6). Die Kosten sind dabei\ni.d.R. der unterliegenden Partei zu überbinden (§ 72 Abs. 2 VRP).\n\nNach § 54 GesG i.V.m. den §§ 71 ff. VRP i.V.m. § 25 Ziffer 30 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO; SRSZ\n173.111) vom 20. Januar 1975 beträgt der Verfahrenskostenrahmen für die Behandlung und den Entscheid einer Klage Fr. 100.-- bis Fr. 20'000.--.\n\nDie Klägerin obsiegt in der Hauptsache. Die Klage dringt nur in den Nebenpunkten Verzugszins und Mahnspesen nicht durch, was im Vergleich zum Hauptbegehren vernachlässigbar ist. Die auf Fr. 2'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden daher vollumfänglich dem unterliegenden Beklagten auferlegt.\n\n7.2 Die nicht anwaltschaftlich vertretene Klägerin hat keinen Anspruch auf eine\nParteientschädigung.\n\n13\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n"}