{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-08-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2019-1_2020-08-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9c1f1e49a75b9076b4ad2f5bc130d1fd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2019-1_2020-08-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_1_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2ef3a5fb398cf211e109c2fdae9d79422c0341bacbbd8d067611a50ea0105a83c70882428111c059a7df9bfd3fd1f3dbdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2ef3a5fb398cf211e109c2fdae9d79422c0341bacbbd8d067611a50ea0105a83c70882428111c059a7df9bfd3fd1f3dbdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_1", "Checksum": "83fff2341eaf5f52f80ad4e9e33be3ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 2019 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 24.08.2020 V 2019 1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 24.08.2020 V 2019 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 24.08.2020 V 2019 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Rückforderungsanspruch im Zusammenhang mit Lidocainbehandlung) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:17:03", "Checksum": "8e2af4ad56f23d05fc8cd2e74d851e81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 24.08.2020 V 2019 1\nRegeste:\nSchiedsgericht (Rückforderungsanspruch im Zusammenhang mit Lidocainbehandlung) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n\n 9\n6.1.2 Eine Rückerstattungspflicht kennt das KVG ebenso als Sanktion, Art. 59\nAbs. 1 lit. b KVG. Demgemäss werden gegen Leistungserbringer, welche gegen\ndie im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsanforderungen\n(Art. 56 und 58 KVG) oder gegen vertragliche Abmachungen verstossen, Sanktionen ergriffen, so u.a. die gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare,\nwelche für nicht angemessene Leistungen bezogen wurden. Als Verstoss gegen\nWirtschaftlichkeits- und Qualitätsanforderung gilt dabei namentlich die Nichtbeachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach Art. 56 Abs. 1 KVG (Art. 59 Abs. 3\nlit. a KVG). Absicht des Gesetzgebers war es, sämtliche Sanktionen - darunter\nauch jene der Honorarrückerstattung - gegen fehlbare Leistungserbringer in einer\neinzigen, wirkungsvoller ausgestalteten Norm zu vereinen, was grundsätzlich gegen eine parallele Anwendbarkeit von Art. 56 Abs. 2 und Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG\nbzw. für die ausschliessliche Anwendbarkeit letzterer Bestimmung auf jene\nÜberarztungsfälle, die sich nach dem 23. Februar 2005 ereignet haben, spricht\n(BGE 141 I 25 Erw. 8). Zuständig für den Entscheid über Sanktionen ist das\nSchiedsgericht nach Art. 89 KVG (Urteil BGer 9C_535/2014 vom 15.1.2015 Erw.\n5.1; nicht publiziert in BGE 141 V 25).\n\n6.1.3 Sowohl die Rückforderung gemäss Art. 56 Abs. 2 KVG (Rückerstattung eines Indebitums bzw. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes) als auch\ndie Rückforderung nach Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG (Rückerstattung von Honoraren\nals Sanktion) setzen kein Verschulden des Leistungserbringers voraus (BGE 141\nV 25 Erw. 8.4).\n\n6.1.4 Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit\ndem Ablauf eines Jahres, nachdem der Versicherer davon Kenntnis erlangt hat,\nspätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Die gleiche Verwirkungsfrist findet auch Anwendung, soweit der\nRückforderungsanspruch statt auf Art. 25 ATSG auf Art. 56 Abs. 2 KVG gestützt\nwird (BGE 133 V 579 Erw. 4.1; BSK-KVG, Vasella, Art. 56 N 34; Eugster, RBS\nzum KVG, 2. Auflage, Art. 56 N 30, 37 ff.). Nach der Rechtsprechung wird die (relative) Verwirkungsfrist ein für alle Mal gewahrt, wenn innerhalb eines Jahres\nnach Kenntnis des Rückforderungsanspruchs das Rückforderungsbegehren bei\neiner vertraglichen Schlichtungsinstanz oder der gesetzlichen Vermittlungsbehörde oder direkt beim Schiedsgericht eingereicht wird (Urteil BGer K 127/01\nvom 26.6.2003 Erw. 2.1).\n\n6.2 Vorliegend geht es nicht um die Sanktionierung des Beklagten infolge Verletzung der Wirtschaftlichkeitsanforderungen im Sinne einer Überarztung, weshalb die Klägerin ihre Rückforderung zu Recht gestützt auf Art. 56 Abs. 2 KVG\n\n10\n(Rückerstattung eines Indebitums bzw. Wiederherstellung des rechtmässigen\nZustandes) geltend macht.\n\n6.3 Vorweg ist die Frage der Verwirkung der geltend gemachten Rückerstattungsforderung von Amtes wegen zu prüfen (Urteil BGer K 127/01 vom\n26.6.2003 Erw. 2; oben Erw. 3.3).\n\nDie einjährige relative Verwirkungsfrist für die Rückforderung ist im vorliegenden\nFall eingehalten. Massgeblich ist dabei, dass die Klägerin die Rechnungen am 3.\nAugust 2018 beglich und nicht, dass die den Rechnungen zugrundeliegenden Li-\ndocain-Behandlungen zwischen Oktober 2012 und April 2014 erbracht wurden.\nSchon am 21. August 2018 forderte die Klägerin vom Beklagten die Rückzahlung\nund sie mahnt ihn am 17. Oktober 2018 und 16. November 2018 ab. Auch die\nKlage reichte die Klägerin noch innert der einjährigen relativen Verwirkungsfrist\nam 14. Juni 2019 beim zuständigen Schiedsgericht ein. Der geltend gemachte\nRückforderungsanspruch ist demnach nicht verwirkt.\n\n6.4.1 Der Beklagte hat in den Jahren 2012 bis 2014 unbestrittenermassen Lido-\ncain-Behandlungen durchgeführt und diese der Klägerin als Krankenversicherung der Patientin in Rechnung gestellt. Die Rechnungen wurden durch die Klägerin in der Höhe von Fr. 34'785.65 beglichen.\n\nMit Verfügung vom 15. November 2015 hatte es die Klägerin abgelehnt, Leistungen im Zusammenhang mit der Lidocain-Behandlung und Notfall-Inkonvenienz-\nPauschalen in diesem Zusammenhang zu übernehmen. Von der Patientin dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos. Das Kantonsgericht D.________\nhat mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 6. Januar 2020 festgestellt, dass\ndie Behandlung der Versicherten mit Lidocain den Anforderungen nach Art. 71a\nAbs. 1 lit. b KVV genüge und somit grundsätzlich eine Pflichtleistung vorliege (Urteil KG D.________ 5V 19 34 vom 6.1.2020 Erw. 4.1). Gleichzeitig stellte das\nGericht aber auch fest, dass diese Behandlung durch den Beklagten die allgemeinen Voraussetzungen der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht erfülle. Wohl sei die Wirksamkeit der Behandlung nachgewiesen. Hingegen hat es laut dem Kantonsgericht D.________ an der Zweckmässigkeit der\nBehandlung durch den Beklagten gefehlt. Weder sei er dazu fachlich qualifiziert\ngewesen, noch seien die zeitliche bzw. arbeitsorganisatorische Kapazität für die\nentsprechende Behandlung vorhanden gewesen. Und in Berücksichtigung des\nunzweckmässigen Behandlungsintervalls sowie des inadäquaten Therapiesettings verneinte das Kantonsgericht D.________ ebenso die Wirtschaftlichkeit der\nBehandlung (vgl. Urteil KG D.________ 5V 19 34 vom 6.1.2020 Erw. 4.3). Da die\nBehandlung mithin unzweckmässig und unwirtschaftlich war, bestand laut Kan-\n\n"}