{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-08-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2019-1_2020-08-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9c1f1e49a75b9076b4ad2f5bc130d1fd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2019-1_2020-08-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_1_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2ef3a5fb398cf211e109c2fdae9d79422c0341bacbbd8d067611a50ea0105a83c70882428111c059a7df9bfd3fd1f3dbdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2ef3a5fb398cf211e109c2fdae9d79422c0341bacbbd8d067611a50ea0105a83c70882428111c059a7df9bfd3fd1f3dbdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_1", "Checksum": "83fff2341eaf5f52f80ad4e9e33be3ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 2019 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 24.08.2020 V 2019 1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 24.08.2020 V 2019 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 24.08.2020 V 2019 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Rückforderungsanspruch im Zusammenhang mit Lidocainbehandlung) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:17:03", "Checksum": "8e2af4ad56f23d05fc8cd2e74d851e81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 24.08.2020 V 2019 1\nRegeste:\nSchiedsgericht (Rückforderungsanspruch im Zusammenhang mit Lidocainbehandlung) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n\n 7\nAls Krankenkasse, die zu Unrecht Leistungen an den Beklagten bezahlt habe,\nsei sie rückforderungsberechtigt. Als Versicherer könnten Leistungen beim Leistungserbringer auch gegen den Willen der versicherten Person zurückgefordert\nwerden.\n\nBeachtlich sei für die Rückforderung die Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 des\nBundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts\n(ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000. Demnach erlösche der Rückforderungsanspruch gegenüber dem Leistungserbringer nach Ablauf eines Jahres,\nnachdem der Versicherer davon Kenntnis habe, spätestens aber mit Ablauf von\nfünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung, wobei auf den tatsächlichen Bezug der Leistung abzustellen sei. Vorliegend sei der Anspruch aufgrund\nder am 21. August 2018 erfolgten Rückforderung bzw. der nachfolgenden Mahnungen nicht verwirkt bzw. sei die Verwirkungsfrist gewahrt worden.\n\nSchliesslich begründet die Klägerin auch noch, weshalb es sich bei den vom Beklagten erbrachten Lidocain-Behandlungen nicht um Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gehandelt habe. Sie verweist diesbezüglich\nauch auf das Verfahren vor dem Kantonsgericht D.________, das im Zeitpunkt\nder Klageanhebung noch nicht entschieden war. Mit Urteil 5V 19 34 vom 6. Januar 2020 hat das Kantonsgericht D.________ die Sicht der Klägerin bestätigt\n(vgl. oben Erw. 4.2).\n\n5. Was den zur Beurteilung der Klage relevanten Sachverhalt anbelangt, so\ngilt für das Schiedsgericht einerseits aufgrund der durch die Klägerin beigebrachten Unterlagen und anderseits mangels Bestreitung durch den Beklagten als erwiesen,\n\n- dass der Beklagte zwischen Oktober 2012 und April 2014 bei einer Patientin,\ndie bei der Klägerin obligatorisch krankenversichert war, Lidocain-\nBehandlungen erbrachte (KB-act. 7 und 2),\n\n- dass der Beklagte diese Behandlungen in neun Rechnungen mit gesamthaft\nFr. 34'785.65 in Rechnung stellte (KB-act. 2),\n\n- dass die Klägerin die Kostenübernahme mit Verfügung vom 13. November\n2015 verweigerte, da es sich nicht um Pflichtleistungen der obligatorischen\nKrankenpflegeversicherung handle, und sie dies mit Einspracheentscheid vom\n12. Dezember 2018 bestätigte (KB-act. 5),\n\n- dass die Klägerin die Rechnungen - trotz Ablehnung einer Leistungspflicht -\nam 3. August 2018 irrtümlich beglich und dem Beklagten in insgesamt neun\nZahlungen Fr. 34'785.65 überwies (KB-act. 8),\n\n8\n- dass die Klägerin vom Beklagten am 21. August 2018, nach Feststellung des\nIrrtums, die Rückzahlung forderte und ihn am 17. Oktober 2018 sowie am 16.\nNovember 2018 abmahnte; mit der zweiten Mahnung wurden zusätzlich\nFr. 30.-- Mahnspesen in Rechnung gestellt (KB-act. 4),\n\n- dass der Beklagte der Rückzahlungsaufforderung keine Folge leistete und\n\n- dass das Kantonsgericht D.________ mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil\nvom 6. Januar 2020 feststellte, eine Kostenübernahme für die streitigen, vom\nBeklagten vorgenommenen Lidocain-Behandlungen in den Jahren 2012 bis\n2014 samt damit zusammenhängender Notfall-Inkonvenienz-Pauschale durch\ndie Klägerin zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entfalle\n(Urteil Kantonsgericht D.________ 5V 19 34 vom 6.1.2020; VG-act. 05) sowie\nschliesslich,\n\n- dass die Klägerin am 14. Juni 2019 Klage gegen den Beklagten erhob mit\neingangs erwähntem Klagebegehren (vgl. Ingress Bst. A).\n\n6. Die Klägerin stützt ihren Rückforderungsanspruch auf Art. 56 Abs. 2 KVG\ni.V.m. Art. 25 ATSG. Der Beklagte habe bei einer bei ihr versicherten Patientin\nLidocain-Behandlungen durchgeführt und in Rechnung gestellt. Das Kantonsgericht D.________ habe mit rechtskräftigem Urteil festgestellt, dass eine Leistungspflicht ihrerseits entfalle. Mithin seien die Rechnungen zu Unrecht beglichen\nworden, weshalb sie nun zurückgefordert werden könnten.\n\n6.1.1 Für Leistungen, die über das Mass, das im Interesse der Versicherten liegt\nund für den Behandlungszweck erforderlich ist, hinausgehen, kann die Vergütung\nverweigert werden. Eine nach dem KVG dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden (vgl. Art 56 Abs. 1 und 2 KVG).\nAls Tatbestände unwirtschaftlicher Behandlungsweise im Sinne von Art. 56 KVG\ngelten dabei etwa eine medizinisch unnötige Behandlung, eine unwirksame und\nunzweckmässige Behandlung sowie die unzweckmässige Wahl des Leistungserbringers oder die Wahl eines zu teuren Behandlungsortes oder einer zu teuren\nBehandlungsart (Eugster, Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach Art. 56 Abs. 1 KVG,\nin: Schaffhauser/ Kieser, Wirtschaftlichkeitskontrolle in der Krankenversicherung,\nSG 2001, S. 27). Zudem gilt Art. 56 Abs. 2 Satz 2 KVG, wonach eine nach KVG\ndem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung zurückgefordert werden\nkann, nicht nur für unwirtschaftliche Leistungen, sondern per analogiam auch für\nandere nach KVG zu Unrecht bezogene Leistungen (Urteil BGer 9C_258/2010\nvom 30.11.2011 Erw. 5.4 [SVR 2012 KV Nr. 10]; Eugster, RBS zum KVG, 2.\nAufl., Art. 56 N 28; BSK-KVG, Vasella, Art. 56 N 29).\n\n"}