{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-08-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2019-1_2020-08-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9c1f1e49a75b9076b4ad2f5bc130d1fd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2019-1_2020-08-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_1_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2ef3a5fb398cf211e109c2fdae9d79422c0341bacbbd8d067611a50ea0105a83c70882428111c059a7df9bfd3fd1f3dbdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2ef3a5fb398cf211e109c2fdae9d79422c0341bacbbd8d067611a50ea0105a83c70882428111c059a7df9bfd3fd1f3dbdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_1", "Checksum": "83fff2341eaf5f52f80ad4e9e33be3ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 2019 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 24.08.2020 V 2019 1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 24.08.2020 V 2019 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 24.08.2020 V 2019 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Rückforderungsanspruch im Zusammenhang mit Lidocainbehandlung) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:17:03", "Checksum": "8e2af4ad56f23d05fc8cd2e74d851e81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 24.08.2020 V 2019 1\nRegeste:\nSchiedsgericht (Rückforderungsanspruch im Zusammenhang mit Lidocainbehandlung) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n\n3.3 Bleibt eine beklagte Partei säumig und ist die Sache spruchreif, so entscheidet das Gericht ohne Weiterungen gestützt auf die unbestritten gebliebenen\nVorbringen der klagenden Partei. Weder ist ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, noch zu einer Hauptverhandlung vorzuladen. Zu prüfen bleiben die Pro-\n5\nzessvoraussetzungen. Sind diese gegeben (was vorliegend der Fall ist, vgl. oben\nErw. 2), ist die Klage gutzuheissen, wenn aufgrund der klägerischen Sachdarstellung sämtliche Voraussetzungen der Anspruchsnorm erfüllt sind. Ist die Klage\ndemgegenüber nicht schlüssig, erweisen sich die Vorbringen der klagenden Partei als unbegründet, ist die Klage trotz Säumnis (fehlender Klageantwort) abzuweisen (Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 223 N 3). Zu beachten bleibt, dass nach\nArt. 89 Abs. 5 KVG das Gericht die für den Entscheid erheblichen Tatsachen unter Mitwirkung der Parteien festzustellen hat und die notwendigen Beweise erhebt.\n\n4.1 Die Klägerin beantragt, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr die am 3. August 2018 zu Unrecht an ihn ausbezahlten Leistungen im Zusammenhang mit\nder Behandlung einer Patientin mit Lidocain in der Höhe von gesamthaft\nFr. 34'785.65 zzgl. Zinsen von 5% seit dem 17. Oktober 2018 sowie Mahnspesen von CHF 30.00 zu bezahlen.\n\n4.2 Die Klägerin macht folgenden Sachverhalt geltend:\n\nDer Beklagte behandelte eine bei der Klägerin krankenversicherte Patientin mit\nLidocain. Neun Rechnungen für Behandlungen zwischen dem 28. Oktober 2012\nund dem 19. April 2014 in der Höhe von Fr. 34'785.65 hat die Klägerin nicht vergütet mit der Begründung, es handle sich nicht um Pflichtleistungen.\n\nMit Verfügung vom 15. November 2015 hat es die Klägerin abgelehnt, Leistungen im Zusammenhang mit der Lidocain-Behandlung und Notfall-Inkonvenienz-\nPauschalen in diesem Zusammenhang zu übernehmen. Hiergegen erhob die\nVersicherte am 16. Dezember 2015 Einsprache (vgl. KB-act. 5).\n\nAufgrund eines fehlerhaften Leistungslaufs (Systemfehler) vom 2. August 2018\nwurden die genannten, bislang zurückbehaltenen neun Rechnungen trotz Ablehnung der Leistungspflicht und laufendem Rechtsmittelverfahren (über die Einsprache wurde erst am 18.12.2018 entschieden und gegen diesen Entscheid\nwurde Beschwerde beim Kantonsgericht D.________ erhoben) am 3. August\n2018 an den Beklagten ausbezahlt (KB-act. 8).\n\nMit Schreiben vom 21. August 2018 informierte die Klägerin den Beklagten, er\nhabe am 2. August 2018 eine Gutschrift von irrtümlich ausbezahlten Rechnungen\nerhalten. Die fälschlicherweise bezahlten Beträge würden storniert und er erhalte\neinen Einzahlungsschein zur Rückvergütung der Zahlungen (KB-act. 3). Am 17.\nOktober 2018 mahnte die Klägerin den Beklagten ein erstes Mal ab; eine zweite\nMahnung über die Höhe von Fr. 34'785.65 zzgl. Fr. 30.-- Mahnspesen erging am\n16. November 2018 (KB-act. 4).\n\n6\nSeitens des Beklagten erfolgte keine Reaktion, insbesondere blieb auch die\nRückzahlung aus.\n\nGegen den die Leistungsverweigerung vom 15. November 2015 bestätigenden\nEinspracheentscheid vom 12. Dezember 2018 erhob die Versicherte Beschwerde beim Kantonsgericht D.________ (Verfahren 5V 19 34). Am 28. Februar 2020\nreichte die Klägerin das Urteil vom 6. Januar 2020 ein. Demgemäss hat das Kantonsgericht die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, abgewiesen (VGact. 05). Das Kantonsgericht hielt wohl fest, dass die Behandlung mit Lidocain-\nInfusionen bei der Patientin den Anforderungen von Art. 71a Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) vom 27. Juni 1995\ngenüge (Übernahme der Kosten eines Arzneimittels der Spezialitätenliste ausserhalb der genehmigten Fachinformation oder Limitierung, da vom Einsatz des\nArzneimittels ein grosser therapeutischer Nutzen gegen eine Krankheit erwartet\nwird, die für die versicherte Person tödlich verlaufen oder schwere und chronische gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, und wegen fehlender therapeutischer Alternativen keine andere wirksame und zugelassene Behandlungsmethode verfügbar ist). Hingegen bestätigte das Kantonsgericht\nD.________ die Ansicht der Klägerin, die allgemeine Voraussetzung der \"Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit\" sei bei der fraglichen Lidocain-\nBehandlung durch den Beklagten nicht gegeben gewesen. Das Kantonsgericht\nbefand, eine Kostenübernahme für die streitigen, vom Beklagten vorgenommenen Lidocain-Behandlungen in den Jahren 2012 bis 2014 samt damit zusammenhängender Notfall-Inkonvenienz-Pauschale durch die Klägerin zulasten der\nobligatorischen Krankenpflegeversicherung entfalle (vgl. Urteil Kantonsgericht\nD.________ 5V 19 34 vom 6.1.2020 Erw. 4.3). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.\n\n4.3 Ihren Anspruch auf Rückzahlung durch den Beklagten begründet die Klägerin wie folgt:\n\nDie Zahlungen an den Beklagten vom 3. August 2018 seien aufgrund des Systemfehlers vom 2. August 2018 irrtümlich erfolgt, da es sich ja nicht um Rechnungen für Pflichtleistungen gehandelt habe.\n\nRückforderungen zu viel erbrachter Leistungen im Sinne der Rückerstattungspflicht der Leistungserbringer seien nach Art. 56 Abs. 2 KVG zu beurteilen. Diese\nBestimmung sei nicht nur auf unwirtschaftliche, sondern per analogiam auch auf\nandere nach dem KVG zu Unrecht bezogene Leistungen anwendbar. Vorliegend\nsei eine Rechnung für eine Nichtpflichtleistung bezahlt worden, die Leistung\ndurch den Beklagten somit zu Unrecht bezogen worden.\n\n"}