{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-08-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2019-1_2020-08-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9c1f1e49a75b9076b4ad2f5bc130d1fd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2019-1_2020-08-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_1_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2ef3a5fb398cf211e109c2fdae9d79422c0341bacbbd8d067611a50ea0105a83c70882428111c059a7df9bfd3fd1f3dbdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2ef3a5fb398cf211e109c2fdae9d79422c0341bacbbd8d067611a50ea0105a83c70882428111c059a7df9bfd3fd1f3dbdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_1", "Checksum": "83fff2341eaf5f52f80ad4e9e33be3ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 2019 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 24.08.2020 V 2019 1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 24.08.2020 V 2019 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 24.08.2020 V 2019 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Rückforderungsanspruch im Zusammenhang mit Lidocainbehandlung) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:17:03", "Checksum": "8e2af4ad56f23d05fc8cd2e74d851e81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 24.08.2020 V 2019 1\nRegeste:\nSchiedsgericht (Rückforderungsanspruch im Zusammenhang mit Lidocainbehandlung) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n\n1.1 Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet\nein Schiedsgericht. Zuständig ist das Schiedsgericht desjenigen Kantons, dessen\nTarif zur Anwendung gelangt, oder desjenigen Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt (Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über\ndie Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] vom 18.3.1994). Der Kanton regelt\ndas Verfahren, dieses muss einfach und rasch sein. Das Schiedsgericht stellt un-\n\n3\nter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest, es\nerhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 89\nAbs. 5 KVG).\n\n1.2 Zuständiges Schiedsgericht ist im Kanton Schwyz das Verwaltungsgericht\n(§ 52 des Gesundheitsgesetzes [GesG; SRSZ 571.110] vom 16.10.2002). Die\nZusammensetzung des Schiedsgerichtes wird in § 52 f. GesG geregelt. Es wurde\nmit Beschluss des Gesamtgerichtes III 2020 114 vom 7. Juli 2020 für die Amtsperiode 2020 - 2024 konstituiert (vgl. Abl 2020 S. 1763 ff. und Abl 2016 S. 1726 f.\nsowie RRB Nr. 543/2020 vom 1.7.2020). Das Verfahren richtet sich, soweit es\nnicht bundesrechtlich geregelt ist, nach den Bestimmungen für die verwaltungsgerichtliche Klage gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz und nach den\nBestimmungen des Justizgesetzes (§ 54 GesG).\n\nFür das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren sind die §§ 9 bis 33 sowie § 60\nVRP und im Übrigen die Bestimmungen der ZPO, insbesondere jene über die\nWiderklage, die Rechtshängigkeit der Klage und die Säumnis, sinngemäss anwendbar (§ 70 VRP). Soweit § 68 VRP (i.V.m. § 54 GesG) ein Vorverfahren vorsieht, stellt dies nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts keine\nGültigkeitsvoraussetzung für die Klageerhebung dar (Beschluss 44/04 vom\n29.10.2004 des Schiedsgerichts nach KVG des Kantons Schwyz Erw. 3.2, mit\nHinweis auf VGE 602/92 vom 23.9.1992 Erw. 3; VGE V 2009 1 vom 2.6.2010\ndes Schiedsgerichtes Erw. 1.2). Dies kommt auch in § 68 Abs. 2 VRP zum Ausdruck. Gemäss dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht dann, wenn eine Partei der Pflicht zur Durchführung des Vorverfahrens nicht nachkommt, darauf bei der Kostenauflage Rücksicht nehmen. Die Klägerin hat den Beklagten\nmehrfach zur Zahlung aufgefordert, ohne dass er reagiert hätte. Zudem ist sie\nnach dem Gesagten berechtigt, direkt beim Schiedsgericht Klage anzuheben.\n\n2.1 Mit ihrer Klage vom 14. Juni 2019 fordert die Klägerin an den Beklagten zu\nUnrecht bezahlte Leistungen im Zusammenhang mit einer Lidocain-Behandlung\nzurück. Mithin handelt es sich um eine Streitigkeit zwischen Versicherer und Leistungserbringer gemäss Art. 89 Abs. 1 KVG.\n\n2.2 Der Leistungserbringer mit Facharzttitel Allgemeine Innere Medizin verfügte\nim Zeitpunkt der Erbringung der strittigen Leistungen (Oktober 2012 bis April\n2014; vgl. Urteil Kantonsgericht D.________ 5V 19 34 vom 6.1.2020 Erw. 2) über\neine Zulassung im Kanton Schwyz und eine Arztpraxis in E.________ (vgl. VGE\nIII 2016 88 vom 23.11.2016; KB-act. 1). Mithin ist das Schiedsgericht des Kantons Schwyz zuständig.\n\n4\n2.3 Nachdem die Klägerin die - ihres Erachtens zu Unrecht erfolgten - Zahlungen an den Beklagten in der Höhe von Fr. 34'785.65 bemerkt hatte, forderte sie\ndiesen Betrag vom Beklagten mit Schreiben vom 21. August 2018 zurück (KBact. 3). Da eine Reaktion seinerseits ausblieb, hielt sie den Beklagten mit Mahnungen zur Rückzahlung an (KB-act. 4). Weder nahm der Beklagte Stellung hierzu, noch leistete er der Zahlungsaufforderung resp. Mahnung Folge. Mit ihrem\nVorgehen ist die Klägerin der Pflicht, vor Klageeinreichung ein Vorverfahren\ndurchzuführen (§ 68 Abs. 1 VRP) genügend nachgekommen.\n\n2.4 Da die Klage vom 14. Juni 2019 nach Durchführung eines Vorverfahrens\nbeim zuständigen Gericht formgerecht eingereicht wurde und die Klägerin den\nKostenvorschuss geleistet hat, ist auf die Klage ohne Weiterungen einzutreten.\n\n3.1 Im Verfahren vor Schiedsgericht nach Art. 89 KVG sind insbesondere die\nBestimmungen der ZPO über die Widerklage, die Rechtshängigkeit der Klage\nund die Säumnis sinngemäss anwendbar (§ 70 Abs 1 VRP).\n\n3.2 Nach Aufhebung der Sistierung wurde dem Beklagten Frist zur Klageantwort angesetzt. Da eine solche ausblieb, setzte das Gericht eine Nachfrist an mit\ndem Hinweis, das Gericht treffe nach unbenutzter Frist einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, andernfalls die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen würden (vgl. Art. 147 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 223 Abs. 2 ZPO).\n\nErst nach Ablauf der Nachfrist - und damit verspätet - gelangte der Beklagte ans\nGericht mit dem Ersuchen, die Frist zur Einreichung einer Klageantwort bis am\n10. Juni 2020 zu erstrecken, da er an der Eingabe bislang krankheitsbedingt verhindert gewesen sei.\n\nHierauf gewährte das Gericht dem Beklagten neuerlich eine Nachfrist bis zum\n10. Juni 2020 (wie beantragt). Weil aber das Fristerstreckungsgesuch erst nach\nAblauf der Nachfrist eingereicht wurde, erfolgte die Fristerstreckung unter dem\nVorbehalt, dass die versäumte Frist wiederhergestellt werden kann. Dies habe\nder Beklagte zusammen mit der Klageantwort darzulegen und zu begründen.\nZudem wurden erneut die Säumnisfolgen angedroht.\n\nBis zum 10. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer weder eine Klageantwort\nein, noch ersuchte er um eine weitere Fristerstreckung oder stellte er ein Frist-\nWiederherstellungsgesuch.\n\n"}