1. Auf die von der Beschwerdeführerin mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen und fürsorgerischer Unterbringung in einer St.Galler Einrichtung am 24. Januar 2020 bei der Verwaltungsrekurskommission St.Gallen erhobene Beschwerde, welche von dieser Rekurskommission ohne Meinungsaustausch am 27. Januar 2020 an das Schwyzer Verwaltungsgericht zur Behandlung weitergeleitet wurde, wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten. Die Beschwerdesache wird an die als zuständig erachtete Verwaltungsrekurskommission St.Gallen zur materiellen Behandlung zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.