1.4.7 Vielmehr sprechen - jedenfalls im konkreten Fall - die gewichtigeren (oben dargelegten) Gründe dafür, dass erneut die St.Galler Verwaltungsrekurskommission für die Beschwerdeführerin mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen und aktueller Hospitalisation in einer St.Galler Einrichtung zuständig ist, die bei ihr eingereichte Beschwerde zu behandeln und zu entscheiden. Anzufügen ist, dass ein Mei- 5 nungsaustausch mit der erwähnten Rekurskommission zu keiner Einigung führte, weshalb ein gerichtlicher Entscheid über die Zuständigkeitsfrage unerlässlich ist.