In diesem Kontext ist vor Augen zu halten, dass für das Schwyzer Verwaltungsgericht nach § 44 der Kantonsverfassung die Amtssprache Deutsch ist. Mit anderen Worten müsste sich in diesem Beispiel die Genfer Patientin gefallen lassen, dass das Schwyzer Verwaltungsgericht in deutscher Amtssprache eine Anhörung (unter Beizug eines Dolmetschers) durchführen und alsdann in einem deutsch verfassten Beschwerdeentscheid über die (allfällige) Entlassung aus der Genfer Einrichtung befinden würde. Dass der Bundesgesetzgeber eine solche Lösung eines Zuständigkeitskonfliktes bei ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung beabsichtigt hätte, kann nicht ernsthaft geltend gemacht werden.