hätte dies - nach der sinngemässen Argumentation der St.Galler Rekurskommission - zur Folge, dass das Schwyzer Verwaltungsgericht eine Patientin mit Genfer Wohnsitz und bisheriger sowie erneuter stationärer Behandlung in einer Genfer Einrichtung in Genf anhören und hernach über die allfällige Entlassung befinden müsste. In diesem Kontext ist vor Augen zu halten, dass für das Schwyzer Verwaltungsgericht nach § 44 der Kantonsverfassung die Amtssprache Deutsch ist.