zu tun hatte. 1.4.6 Wollte man der Auffassung der St.Galler Rekurskommision folgen, hätte dies beispielsweise die nachfolgend dargelegten Konsequenzen. Wenn die Beschwerdeführerin: - ihren Wohnsitz statt im Kanton SG im Kanton GE hätte, - dort in Genf (statt in ________ SG) soeben aus einer psychiatrischen Klinik entlassen worden wäre, - daraufhin (analog) ihre Schwester im Kanton SZ besucht hätte, - und infolge eines erneut manifest gewordenen Schwächezustandes von einem Schwyzer Arzt per ärztlicher FU-Verfügung in die gleiche psychiatrische Klinik eingewiesen worden wäre, wo sie vor kurzem behandelt und entlassen worden war,