4 1.4.5 Anzufügen ist, dass ein mündlicher Meinungsaustausch im Sinne von Art. 444 Abs. 3 ZGB im konkreten Fall nicht zielführend war. Soweit sich der kontaktierte Richter der St.Galler Rekurskommission darauf beruft, dass in der ärztlichen FU-Verfügung das Schwyzer Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz angeführt werde, ist dagegen einzuwenden, dass eine allfällig unzutreffende Rechtsmittelbelehrung rechtsprechungsgemäss nicht massgebend ist bzw. sein kann. Abgesehen davon hat die Beschwerdeführerin explizit die St.Galler Rekurskommission angerufen, mit welcher sie nach der Aktenlage erst vor kurzem