1.4.4 Geht man davon aus, dass in einem Beschwerdeverfahren gegen eine zwangsweise fürsorgerische Unterbringung nicht die Fragestellung im Vordergrund steht, ob im Einweisungszeitpunkt die Voraussetzungen für eine solche Massnahme gegeben waren, sondern darum, ob im Beurteilungszeitpunkt nach einer Anhörung der betroffenen Person eine Fortsetzung des stationären Aufenthaltes bzw. eine Entlassung aus der Einrichtung geboten ist, spricht dies grundsätzlich für den Standpunkt, die Beschwerdeinstanz am Ort der zwangsweisen Unterbringung als zuständig zu erklären. Dies gilt namentlich auch dann, wenn die Beschwerdeinstanz am Ort der Einrichtung sich kurz zuvor mit der glei-