1.4.3 Als Anknüpfungspunkt für eine Zuständigkeit des Schwyzer Verwaltungsgerichts könnte einzig der Umstand dienen, dass die fürsorgerische Unterbringung von einem Schwyzer Arzt auf schwyzerischem Kantonsgebiet angeordnet wurde. Allerdings handelt es sich dabei um ein aleatorisches Element, abhängig vom jeweiligen Aufenthaltsort, wo der Schwächezustand der betroffenen Person zufällig manifest geworden ist.