1.4.2 Im konkreten Fall verhält es sich so, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz im Kanton St.Gallen aufweist und im Kanton St.Gallen fürsorgerisch gegen ihren Willen in einer Einrichtung untergebracht ist, wo sie sich nach der Aktenlage bereits mehrfach aufgehalten hat und gemäss Bericht der gleichen Einrichtung erst vor kurzem (am 20.01.2020) ausgetreten war. All diese Aspekte sprechen grundsätzlich für eine Zuständigkeit der St.Galler Gerichtsinstanz.