1.4.1 Nach konstanter kantonaler Rechtsprechung ist für von einer fürsorgerischen Unterbringung betroffene Personen mit Wohnsitz im Kanton Schwyz oder welche sich - ohne einen festen Wohnsitz aufzuweisen - im Kanton Schwyz aufhalten, regelmässig das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz als Beschwerdeinstanz zuständig (vgl. § 2b Abs. 1 lit.b EGzZGB; vgl. auch VGE IV 2018 10