1.4 Das ZGB regelt die örtliche Zuständigkeit bei ausserkantonalen ärztlichen Anordnungen über fürsorgerische Unterbringungen nicht. Interkantonal muss subsidiär eine Ordnung bestehen, die sowohl positive wie auch negative Zuständigkeitskonflikte ausschliesst (vgl. Thomas Geiser/ Mario Etzensberger, in Basler Kommentar zum ZGB, 6. Aufl., N27 zu Art. 439 ZGB).