1.3.2 Diese Rechtsmittelmöglichkeit hat die gegen ihren Willen in der Einrichtung B.________ untergebrachte Beschwerdeführerin mit einer Beschwerde an die in ihrem Kanton St.Gallen für fürsorgerische Unterbringungen grundsätzlich zuständige Verwaltungsrekurskommission ausgeschöpft. Indes hat diese Rekurskommission die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Schwyz weitergleitet. Bei dieser Sachlage ist nachfolgend zu prüfen, welche Gerichtsinstanz für die vorliegende fürsorgerische Unterbringung in einer St.Galler Einrichtung zuständig ist.