1.3.1 Nach Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 439 Abs. 2 ZGB kann die betroffene (oder eine ihr nahestehende) Person gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung innert 10 Tagen seit Mitteilung der Einweisungsverfügung Beschwerde beim zuständigen Gericht erheben.