Liegt Gefahr im Verzug, ist demgemäss nebst der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch jeder in der Schweiz zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Arzt befugt, die fürsorgerische Unterbringung anzuordnen. Der ärztliche Unterbringungsentscheid ist der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Kenntnis zu bringen (vgl. § 34 Abs. 3 EGzZGB). Dauert eine vom Arzt angeordnete Unterbringung länger als sechs Wochen, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über die weitere Unterbringung zu entscheiden (§ 34 Abs. 4 EGzZGB).