2 bringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Von dieser im Bundesrecht enthaltenen Kompetenz hat der Kanton Schwyz in § 34 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; SRSZ 210.100) Gebrauch gemacht. Liegt Gefahr im Verzug, ist demgemäss nebst der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch jeder in der Schweiz zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Arzt befugt, die fürsorgerische Unterbringung anzuordnen.