1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRP; SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen bzw. die Zuständigkeit nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP) und weist die Sache nach § 10 Abs. 3 VRP an die zuständige Instanz weiter. Anzufügen ist, dass nach Art. 444 Abs. 1 ZGB (per analogiam) die örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen ist.