C. Gegen diese fürsorgerische Unterbringung erhob A.________ am 24. Januar 2020 bei der Verwaltungsrekurskommission St.Gallen Beschwerde. Sinngemäss beantragt sie die umgehende Entlassung aus der Klinik. D. Am 27. Januar 2020 hat die Verwaltungsrekurskommission St.Gallen, ohne einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 444 Abs. 3 ZGB vorzunehmen, die bei ihr eingegangene Beschwerde an das Verwaltungsgericht Schwyz weitergeleitet (Eingang am 28.01.2020). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: