Am 20. Januar 2020 konnte A.________ die Einrichtung B.________ nach einem Entscheid der Verwaltungsrekurskommission St.Gallen, Abteilung IV, verlassen (ein solcher Entscheid ist den Akten zu entnehmen, liegt aber dem Verwaltungsgericht nicht vor). B. In der Folge hielt sich A.________ bei ihrer Schwester im Kanton Schwyz auf. Nachdem am 24. Januar 2020 die Kantonspolizei beigezogen worden war, welche A.________ zu med.pract. C.________ (Kanton Schwyz) brachte, ordnete dieser Arzt gleichentags eine fürsorgerische Unterbringung (FU) in der Einrichtung B.________ an. Diese Einweisung wurde mit dem Vorliegen einer psychischen Störung sowie Fremdgefährdung begründet.