{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_IV-2020-2_2020-01-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a4422435dfd39da034195f45e9b7b12f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_IV-2020-2_2020-01-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/IV_2020_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2b20774b75327eb51696661cd040a6e8c098f755e2f48a52bdd9315033ede6563127f060c1dfaba7d11b012b201a4dd41d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2b20774b75327eb51696661cd040a6e8c098f755e2f48a52bdd9315033ede6563127f060c1dfaba7d11b012b201a4dd41d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=IV_2020_2", "Checksum": "110f50d08ddde8fff7b889ea8f9572c0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["IV 2020 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 29.01.2020 IV 2020 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 29.01.2020 IV 2020 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 29.01.2020 IV 2020 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:10:42", "Checksum": "c2cfeb666a65cacd8543e52f09060101", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 29.01.2020 IV 2020 2\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung\n\n 3\nvom 16.04.2018 Erw. 2.4; VGE 2018 29 vom 13.07.2018 Erw. 2.3.2; VGE IV\n2015 49 vom 18.11.2015 Erw. 2.2.2). Keine Rolle spielt dabei, durch wen bzw. in\nwelchem Kanton die fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden ist (vgl.\nVGE 821/04 vom 13.02.2004 Erw. 1 hinsichtlich eines Beschwerdeführers mit\nWohnsitz im Kanton Schwyz, welcher in E.________ (GR) von einem Bündner\nArzt fürsorgerisch in die Psychiatrische Klinik F.________ (GR) eingewiesen\nworden war).\n\n1.4.2 Im konkreten Fall verhält es sich so, dass die Beschwerdeführerin ihren\nWohnsitz im Kanton St.Gallen aufweist und im Kanton St.Gallen fürsorgerisch\ngegen ihren Willen in einer Einrichtung untergebracht ist, wo sie sich nach der\nAktenlage bereits mehrfach aufgehalten hat und gemäss Bericht der gleichen\nEinrichtung erst vor kurzem (am 20.01.2020) ausgetreten war. All diese Aspekte\nsprechen grundsätzlich für eine Zuständigkeit der St.Galler Gerichtsinstanz.\n\n1.4.3 Als Anknüpfungspunkt für eine Zuständigkeit des Schwyzer Verwaltungsgerichts könnte einzig der Umstand dienen, dass die fürsorgerische Unterbringung von einem Schwyzer Arzt auf schwyzerischem Kantonsgebiet angeordnet\nwurde. Allerdings handelt es sich dabei um ein aleatorisches Element, abhängig\nvom jeweiligen Aufenthaltsort, wo der Schwächezustand der betroffenen Person\nzufällig manifest geworden ist.\n\n1.4.4 Geht man davon aus, dass in einem Beschwerdeverfahren gegen eine\nzwangsweise fürsorgerische Unterbringung nicht die Fragestellung im Vordergrund steht, ob im Einweisungszeitpunkt die Voraussetzungen für eine solche\nMassnahme gegeben waren, sondern darum, ob im Beurteilungszeitpunkt nach\neiner Anhörung der betroffenen Person eine Fortsetzung des stationären Aufenthaltes bzw. eine Entlassung aus der Einrichtung geboten ist, spricht dies\ngrundsätzlich für den Standpunkt, die Beschwerdeinstanz am Ort der zwangsweisen Unterbringung als zuständig zu erklären. Dies gilt namentlich auch dann,\nwenn die Beschwerdeinstanz am Ort der Einrichtung sich kurz zuvor mit der gleichen Beschwerdeführerin (mit Wohnsitz im Kanton der Einrichtung) bereits zu\nbefassen hatte und bei der Klinikentlassung vom 20. Januar 2020 involviert war.\nIn einer solchen Konstellation erscheint es nach Massgabe des Grundsatzes der\nperpetuatio fori geboten, dass weiterhin die gleiche St.Galler Gerichtsinstanz für\ndie Beschwerdeführerin mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen und fürsorgerischer\nUnterbringung im Kanton St.Gallen zuständig ist. Im Übrigen ist für eine allfällige\nFortsetzung der Unterbringung nach Art. 429 Abs. 2 in fine ZGB ohnehin die entsprechende St.Galler Erwachsenenschutzbehörde zuständig.\n\n4\n1.4.5 Anzufügen ist, dass ein mündlicher Meinungsaustausch im Sinne von Art.\n444 Abs. 3 ZGB im konkreten Fall nicht zielführend war. Soweit sich der kontaktierte Richter der St.Galler Rekurskommission darauf beruft, dass in der ärztlichen FU-Verfügung das Schwyzer Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz\nangeführt werde, ist dagegen einzuwenden, dass eine allfällig unzutreffende\nRechtsmittelbelehrung rechtsprechungsgemäss nicht massgebend ist bzw. sein\nkann. Abgesehen davon hat die Beschwerdeführerin explizit die St.Galler Rekurskommission angerufen, mit welcher sie nach der Aktenlage erst vor kurzem\nzu tun hatte.\n\n1.4.6 Wollte man der Auffassung der St.Galler Rekurskommision folgen, hätte\ndies beispielsweise die nachfolgend dargelegten Konsequenzen. Wenn die Beschwerdeführerin:\n- ihren Wohnsitz statt im Kanton SG im Kanton GE hätte,\n- dort in Genf (statt in ________ SG) soeben aus einer psychiatrischen\nKlinik entlassen worden wäre,\n- daraufhin (analog) ihre Schwester im Kanton SZ besucht hätte,\n- und infolge eines erneut manifest gewordenen Schwächezustandes von\neinem Schwyzer Arzt per ärztlicher FU-Verfügung in die gleiche psychiatrische Klinik eingewiesen worden wäre, wo sie vor kurzem behandelt\nund entlassen worden war,\n\nhätte dies - nach der sinngemässen Argumentation der St.Galler Rekurskommission - zur Folge, dass das Schwyzer Verwaltungsgericht eine Patientin mit Genfer Wohnsitz und bisheriger sowie erneuter stationärer Behandlung in einer Genfer Einrichtung in Genf anhören und hernach über die allfällige Entlassung befinden müsste. In diesem Kontext ist vor Augen zu halten, dass für das Schwyzer\nVerwaltungsgericht nach § 44 der Kantonsverfassung die Amtssprache Deutsch\nist. Mit anderen Worten müsste sich in diesem Beispiel die Genfer Patientin gefallen lassen, dass das Schwyzer Verwaltungsgericht in deutscher Amtssprache\neine Anhörung (unter Beizug eines Dolmetschers) durchführen und alsdann in\neinem deutsch verfassten Beschwerdeentscheid über die (allfällige) Entlassung\naus der Genfer Einrichtung befinden würde. Dass der Bundesgesetzgeber eine\nsolche Lösung eines Zuständigkeitskonfliktes bei ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung beabsichtigt hätte, kann nicht ernsthaft geltend gemacht werden.\n\n1.4.7 Vielmehr sprechen - jedenfalls im konkreten Fall - die gewichtigeren (oben\ndargelegten) Gründe dafür, dass erneut die St.Galler Verwaltungsrekurskommission für die Beschwerdeführerin mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen und aktueller\nHospitalisation in einer St.Galler Einrichtung zuständig ist, die bei ihr eingereichte\nBeschwerde zu behandeln und zu entscheiden. Anzufügen ist, dass ein Mei-\n\n5\nnungsaustausch mit der erwähnten Rekurskommission zu keiner Einigung führte,\nweshalb ein gerichtlicher Entscheid über die Zuständigkeitsfrage unerlässlich ist.\n\n"}