{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_IV-2020-2_2020-01-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a4422435dfd39da034195f45e9b7b12f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_IV-2020-2_2020-01-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/IV_2020_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2b20774b75327eb51696661cd040a6e8c098f755e2f48a52bdd9315033ede6563127f060c1dfaba7d11b012b201a4dd41d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2b20774b75327eb51696661cd040a6e8c098f755e2f48a52bdd9315033ede6563127f060c1dfaba7d11b012b201a4dd41d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=IV_2020_2", "Checksum": "110f50d08ddde8fff7b889ea8f9572c0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["IV 2020 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 29.01.2020 IV 2020 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 29.01.2020 IV 2020 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 29.01.2020 IV 2020 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:10:42", "Checksum": "c2cfeb666a65cacd8543e52f09060101", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 29.01.2020 IV 2020 2\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung\n\nVerwaltungsgericht des Kantons Schwyz\nKammer IV\n\nIV 2020 2\n\nEntscheid vom 29. Januar 2020\n\nBesetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident\nlic.iur. Achilles Humbel, Richter\nDr.iur. Vital Zehnder, Richter\nMLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin\n\nParteien A.________ (Kanton St. Gallen),\nzurzeit in der Einrichtung B.________ (Psychiatrische Klinik im Kanton SG),\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nMed.pract. C.________ (Kanton Schwyz),\nVorinstanz,\n\nGegenstand Fürsorgerische Unterbringung\nSachverhalt:\n\nA. A.________ hat ihren gesetzlichen Wohnsitz in D.________ (Kanton St.\nGallen). Am 7. Januar 2020 ist sie freiwillig in die Einrichtung B.________\n(Psychiatrische Klinik im Kanton SG) eingetreten. Nach der Aktenlage wies sie\nbeim Eintritt ein hypomanes Zustandsbild unter Schwangerschaft in der 4. Woche bei bekannter bipolarer Störung auf. Bereits vom 23. Oktober 2019 bis zum\n26. Oktober 2019 war sie in dieser Einrichtung hospitalisiert gewesen. Am 20.\nJanuar 2020 konnte A.________ die Einrichtung B.________ nach einem Entscheid der Verwaltungsrekurskommission St.Gallen, Abteilung IV, verlassen (ein\nsolcher Entscheid ist den Akten zu entnehmen, liegt aber dem Verwaltungsgericht nicht vor).\n\nB. In der Folge hielt sich A.________ bei ihrer Schwester im Kanton Schwyz\nauf. Nachdem am 24. Januar 2020 die Kantonspolizei beigezogen worden war,\nwelche A.________ zu med.pract. C.________ (Kanton Schwyz) brachte, ordnete dieser Arzt gleichentags eine fürsorgerische Unterbringung (FU) in der Einrichtung B.________ an. Diese Einweisung wurde mit dem Vorliegen einer psychischen Störung sowie Fremdgefährdung begründet.\n\nC. Gegen diese fürsorgerische Unterbringung erhob A.________ am 24. Januar 2020 bei der Verwaltungsrekurskommission St.Gallen Beschwerde. Sinngemäss beantragt sie die umgehende Entlassung aus der Klinik.\n\nD. Am 27. Januar 2020 hat die Verwaltungsrekurskommission St.Gallen, ohne\neinen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 444 Abs. 3 ZGB vorzunehmen, die\nbei ihr eingegangene Beschwerde an das Verwaltungsgericht Schwyz weitergeleitet (Eingang am 28.01.2020).\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die\nVoraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere\ndie Zuständigkeit (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRP; SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen bzw. die\nZuständigkeit nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§\n27 Abs. 2 VRP) und weist die Sache nach § 10 Abs. 3 VRP an die zuständige Instanz weiter. Anzufügen ist, dass nach Art. 444 Abs. 1 ZGB (per analogiam) die\nörtliche Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen ist.\n\n1.2 Nach Art. 429 Abs. 1 ZGB können die Kantone Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine fürsorgerische Unter-\n\n2\nbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Von dieser im Bundesrecht enthaltenen Kompetenz hat der Kanton Schwyz\nin § 34 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch\n(EGzZGB; SRSZ 210.100) Gebrauch gemacht. Liegt Gefahr im Verzug, ist demgemäss nebst der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch jeder in der\nSchweiz zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Arzt befugt, die fürsorgerische Unterbringung anzuordnen. Der ärztliche Unterbringungsentscheid ist\nder Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Kenntnis zu bringen (vgl. § 34\nAbs. 3 EGzZGB). Dauert eine vom Arzt angeordnete Unterbringung länger als\nsechs Wochen, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über die weitere\nUnterbringung zu entscheiden (§ 34 Abs. 4 EGzZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein\nvollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt\n(Art. 429 Abs. 2 ZGB). Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 429\nAbs. 3 ZGB).\n\n1.3.1 Nach Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 439 Abs. 2 ZGB kann die betroffene (oder eine ihr nahestehende) Person gegen eine ärztlich angeordnete\nUnterbringung innert 10 Tagen seit Mitteilung der Einweisungsverfügung Beschwerde beim zuständigen Gericht erheben.\n\n1.3.2 Diese Rechtsmittelmöglichkeit hat die gegen ihren Willen in der Einrichtung B.________ untergebrachte Beschwerdeführerin mit einer Beschwerde an\ndie in ihrem Kanton St.Gallen für fürsorgerische Unterbringungen grundsätzlich\nzuständige Verwaltungsrekurskommission ausgeschöpft. Indes hat diese Rekurskommission die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Schwyz weitergleitet. Bei dieser Sachlage ist nachfolgend zu prüfen, welche Gerichtsinstanz für die\nvorliegende fürsorgerische Unterbringung in einer St.Galler Einrichtung zuständig\nist.\n\n1.4 Das ZGB regelt die örtliche Zuständigkeit bei ausserkantonalen ärztlichen\nAnordnungen über fürsorgerische Unterbringungen nicht. Interkantonal muss\nsubsidiär eine Ordnung bestehen, die sowohl positive wie auch negative Zuständigkeitskonflikte ausschliesst (vgl. Thomas Geiser/ Mario Etzensberger, in Basler\nKommentar zum ZGB, 6. Aufl., N27 zu Art. 439 ZGB).\n\n1.4.1 Nach konstanter kantonaler Rechtsprechung ist für von einer fürsorgerischen Unterbringung betroffene Personen mit Wohnsitz im Kanton Schwyz oder\nwelche sich - ohne einen festen Wohnsitz aufzuweisen - im Kanton Schwyz aufhalten, regelmässig das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz als Beschwerdeinstanz zuständig (vgl. § 2b Abs. 1 lit.b EGzZGB; vgl. auch VGE IV 2018 10\n\n"}