Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Vertreter des Klägers (2/R) - die Beklagte (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, Aufsicht berufliche Vorsorge, 3003 Bern (A). Schwyz, 20. Juni 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: