6. Das Klageverfahren nach Art. 73 BVG hat in der Regel kostenlos zu sein. Gründe, welche von diesem Grundsatz abzuweichen berechtigen könnten (mutwillige und leichtsinnige Prozessführung; vgl. BGE 124 V 285 Erw. 3a und 4a), sind vorliegend nicht ersichtlich. Dem unterlegenen Kläger ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 74 Abs. 1 VRP). Im Übrigen steht der - überdies nicht beanwalteten - Beklagten als obsiegende Vorsorgeeinrichtung kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (VGE I 2012 153 mit Verweis auf Ulrich Meyer/Laurence Uttinger in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 74 BVG N 90 mit Hinweisen).