25 fehlen einerseits echtzeitliche Arztberichte, die ihm während des Vorsorgeverhältnisses eine Arbeitsunfähigkeit infolge der psychischen Beeinträchtigungen attestieren. Anderseits spricht hiergegen auch die Tatsache, dass sich aufgrund der Aktenlage auf eine deutliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Klägers erst für den Herbst 2011, nach Aufnahme des Primarlehrerstudiums, schliessen lässt. Die Klage ist somit abzuweisen.