5.6 Zusammenfassend kann im Sinne der vorstehenden Erwägungen somit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass der Zeitpunkt des Eintritts der (psychisch bedingten = invalidisierenden) Arbeitsunfähigkeit des Klägers von mindestens 20% für die Tätigkeit als Hilfskraft im Sägewerk während des Vorsorgeverhältnisses (unter Einschluss der Nachdeckungsfrist) bei der Beklagten eingetreten ist. Hierfür