5.5 Angesichts der dargelegten Rechts- und Sachlage kann der für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beweisbelastete Kläger aus dem Argument, dass er infolge des Unfalles im April 2011 bei der Arbeitgeberin ohnehin nicht mehr habe arbeiten können, weshalb auf die Einholung formeller Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aufgrund der psychischen Beschwerden habe verzichtet werden können, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diesbezüglich hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Erw. 1.3).