Insbesondere kann indes die Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch einen Arbeitgeber (als medizinischer Laie) eine fachärztliche Einschätzung nicht ersetzen. Bei dieser Beurteilung handelt es sich im Wesentlichen um blosse Rückschlüsse aufgrund des Verhaltens und der tatsächlichen Absenzen des Klägers. Insbesondere bestätigt die ebenfalls ins Recht gelegte E-Mail-Korrespondenz, dass die (vorübergehende) medizinisch bescheinigte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit körperlich und nicht psychisch bedingt war.