Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der vom Kläger am 27. Juli 2011 wieder aufgenommenen psychotherapeutischen Begleitung durch den SPD. Zum einen erfolgte diese Wiederaufnahme auf Veranlassung der IV-Stelle und im Zeichen der Mitwirkungspflicht des Klägers (vgl. vorstehend Erw. 3.2.12 f.); zum andern hatte der Kläger bereits in der Vergangenheit psychotherapeutische Unterstützung in Anspruch genommen (vgl. vorstehend Erw. 3.2.2.), wobei regelmässig die mangelhafte Compliance des Klägers reklamiert wurde (vgl. vorstehend Erw. 3.2.2; 3.2.5 f.; 3.2.14).