24 Insgesamt spricht nichts, jedenfalls nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dafür, dass sich das (psychische) Leiden des Klägers während der Zeit seiner Tätigkeit bei der Arbeitgeberin unter Einschluss der Nachdeckungsfrist in berufsvorsorgerechtlich relevanter Weise auf sein (funktionelles) Leistungsvermögen auswirkte. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der vom Kläger am 27. Juli 2011 wieder aufgenommenen psychotherapeutischen Begleitung durch den SPD.