Zuhanden des Rechtsvertreters des Klägers gingen die gleichen Ärzte am 25. Mai 2016 von einer gravierend verminderten Belastbarkeit des Klägers im Jahr 2011 aus, was indessen nicht mittels Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen deklariert worden sei. Auch diese Angabe bezieht sich vorab auf eine Tätigkeit/Ausbildung im akademischen Umfeld, während bestätigt wird, dass der Kläger im handwerklichen Bereich "sehr wohl" einer Arbeitstätigkeit habe nachgehen können, was durch die faktische Tätigkeit des Klägers bei der Arbeitgeberin (abgesehen von der unfall-/somatisch bedingten vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit) auch bestätigt wird.