Dr.med. P.________/Dr.med. Q.________, bei denen sich der Kläger am 27. Juli 2011 wieder zur psychotherapeutischen Begleitung eingefunden hatte, schätzten den Kläger mit ihrem Bericht vom 31. Januar 2012 (vgl. vorstehend Erw. 3.2.14) "gegenwärtig" als zu 100 % arbeitsunfähig ein. Die Bezugsgrösse dieser Arbeitsunfähigkeit wird jedoch nicht näher definiert. Auch diese Beurteilung wird vor dem Hintergrund der intellektuellen und beruflichen Möglichkeiten gemacht (hinter welchen der Kläger aufgrund seiner psychischen Beschwerden weit zurückbleibe).