Dem weiteren Arztbericht von RAD-Arzt Dr.med. O.________ vom 23. Mai 2011, welcher somit aus der Zeit der Tätigkeit des Klägers bei der Arbeitgeberin datiert (vgl. vorstehend Erw. 3.2.12), lässt sich ebenfalls nichts entnehmen, wonach der Kläger seine Tätigkeit unbesehen der Fussverletzung aus psychischen Gründen einstellen musste und/oder dass es beim Kläger während dieser Zeit zu einer psychischen Dekompensation gekommen wäre.