medizinischen Hinweise, dass sich eine allfällige psychische Einschränkung (im Sinne einer Dekompensation) während der Anstellungszeit (und einen Monat darüber hinaus) in der Arbeitsfähigkeit des Klägers, die vorübergehend aus 23 somatischen Gründen reduziert war, niedergeschlagen hat. Soweit Dr.med. H.________/Dr.med. I.________ am 27. September 2010 die Beurteilung einer eingeschränkten psychischen Belastbarkeit gaben, macht der Kontext klar, dass sie dies auf eine dem Ausbildungsstand des Klägers adäquate Tätigkeit bezogen (vgl. vorstehend Erw.