Den medizinischen Angaben lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass es während dieser Tätigkeit des Klägers bzw. bis zur förmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 21. Juni 2011 oder innert der einmonatigen Nachdeckungsfrist zu einer (psychischen) Dekompensation des Klägers gekommen wäre, wie dies beim Abbruch der Rekrutenschule, beim Abbruch der drei Studienanläufe oder - später - bei Abbruch der Lehrerausbildung der Fall war. Hieran ändert die Tatsache, dass der Kläger grundsätzlich auch während dieser Dauer bei attestierter grundsätzlich voller Arbeitsfähigkeit nur eingeschränkt psychisch belastbar war, nichts. Jedenfalls bestehen keine