5.4 Die am 31. Mai 2010 vom Kläger in Angriff genommene Tätigkeit bei der Arbeitgeberin wurde (faktisch) infolge des Unfalls (Fussverletzung) des Klägers beim Skaten, welcher mit Blick auf die vorliegend zu beurteilende Frage ebenfalls bedeutungslos ist, beendet. Das gleiche gilt für die vom Chiropraktiker Dr. K.________, den der Kläger wegen Rückenproblemen konsultierte, im Februar 2011 dem Kläger temporär attestierte teilweise Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend Erw. 3.2.10), dessen Arztzeugnis, das keine näheren Angaben zur Art des Leidens macht, sich zwangsläufig auf eine körperlich bedingte (vorübergehende) Teilarbeitsunfähigkeit beziehen muss. Eine allfällige