Ein Wiedereintritt im März 2010 scheiterte infolge einer anderen, vorliegend nicht interessierenden Verletzung des Klägers (vgl. vorstehend Erw. 3.1.2). Sofern der Gesundheitsschaden bereits vor diesen Tätigkeiten, die als dem Leiden besser angepasste Tätigkeiten (als eine akademische Ausbildung) zu betrachten sind, eingetreten ist, wurde mithin der zeitliche Konnex unterbrochen. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die letzte Tätigkeit des Klägers bei der Arbeitgeberin. Ein zeitlicher Konnex wäre durch seine am 31. Mai 2010 begonnene und infolge der Fussverletzung am 9. April 2011 (faktisch) beendete Tätigkeit unterbrochen worden.