5.3 In den Jahren 2006 bis 2009 arbeitete der Kläger in verschiedenen Sparten bei verschiedenen Arbeitgebern jeweils bis maximal acht Monate (Gartenbau). Das letzte Arbeitsverhältnis im in besonderem Masse saisonalen Schwankungen des Arbeitsvolumens ausgesetzten Gartenbau wurde Ende 2009 aus wirtschaftlichen Gründen aufgehoben. Ein Wiedereintritt im März 2010 scheiterte infolge einer anderen, vorliegend nicht interessierenden Verletzung des Klägers (vgl. vorstehend Erw.